Voltigierbestimmungen
1. Voraussetzung für die Teilnahme am Voltigierunterricht ist die Mitgliedschaft im Voltigier- und Reitverein Kremperheide e.V.
2. Der Jahresbeitrag für den Verein beträgt zurzeit 30,-€ für Jugendliche und 40,-€ für Erwachsene.
Durch diesen Jahresbeitrag sind die Teilnehmer beim Landessportverband versichert.
3. Die Unterrichtsgebühr beträgt zurzeit 30,-€ pro Monat.
Geschwisterkinder zahlen 25,-€ pro Monat.
4. Die Zahlung erfolgt per Bankeinzug, welcher auf einem gesonderten Formular auszufüllen ist.
Der Einzug ist terminiert auf den 15. eines jeden Monats.
5. Die Unterrichtsgebühr berechtigt zu Teilnahme an wöchentlich einer Voltigierstunde nach
Absprache mit der Trainerin Heidi Schütt, 0152 21690936. Das Training findet ab sofort in der
Reithalle Thormählen im Heideweg 6a in 25569 Kremperheide statt.
6. Ab 8 Jahren bieten wir zusätzliches Turnhalltraining mittwochs von 17.30 bis 19.00 Uhr in der
Turnhalle Lübscher Kamp in Itzehoe Wellenkamp an, das kostet zusätzlich 8,- € monatlich und
wird nach Anmeldung mit dem Voltigierbeitrag eingezogen.
7. In den Schulferien findet außer dem Ferienprogramm kein Voltigieren statt. Bei Verhinderung
bitte telefonische Absage.
8. Probestunden sind nur nach Absprache möglich. Die weitere Stundeneinteilung wird von der
Trainerin Heidi Schütt entschieden. Zuschauen jederzeit!
9. Die Unterrichtsberechtigung erlischt unverzüglich bei Zahlungsverzug. Für ausgefallene Stunden
Seitens der Trainer wird Ersatz angeboten.
10. Die Mitgliedschaft und/oder die Voltigierteilnahme kann jederzeit schriftlich mit einer Frist von 4
Wochen zum Monatsende nur bei der Trainerin gekündigt werden.
11. Das Turnier- Startgeld für Gruppen wird ab 2018 auf 10,-€ pro Teilnehmer festgesetzt.
Einzelvoltigierer und Doppelvoltigierer zahlen das Startgeld komplett selbst.
12. Trainerin und Ansprechpartnerin:
Heidi Schütt
Rosenweg 8
25569 Kremperheide
Tel: 04821-87252
mit Whatsapp 0152-21690936
E-Mail: [email protected]
Bankverbindung: Sparkasse Westholstein IBAN: DE 87 2225 0020 0090 3326 77
Unsere Satzung
Satzung
des
Voltigier- und Reitvereins Kremperheide e.V.
A. Name, Zweck und Sitz des Vereins,
§ 1
Der Verein führt den Namen:
Voltigier- und Reitverein Kremperheide e.V.
hat seinen Sitz in Kremperheide und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in
Pinneberg eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Steinburg sowie des
Landessportverbandes Schleswig-Holstein und durch den Kreisreiterbund Steinburg
Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine des Landes Schleswig-
Holstein und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der Voltigier- und Reitverein bezweckt:
1.1 die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere
der Jugend im Rahmen der Jugendpflege und Teambildung durch Voltigieren,
Reiten und Fahren.
1.2 die Ausbildung von Voltigierer, Reiter und Fahrer in allen Disziplinen.
1.3 Ein breitgefächertes Angebot in den Bereichen der Freizeit-, Breiten- und
Leistungssportes aller Disziplinen.
1.4 Die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden.
1.5 Die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber Behörden und Organisationen auf der
Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterbund.
1.6 Die Förderung des Reitens und Fahrens in der freien Landschaft zur Erholung im
Rahmen des Freizeit- und Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen
zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden.
1.7 Die Förderung des Therapeutischen Reitens.
2. Durch die Erfüllung seiner Aufgabe verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils gültigen Fassung des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
3. Alle näheren Einzelheiten zur Art der Verstöße, zu den Ordnungsmaßnahmen und
zum Verfahren werden in der LPO - Teil C, Rechtsordnung - geregelt.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben.
Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mittzuteilen!
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
2. Personen oder Personenvereinigungen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten die den Voltigier-, Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbundes, des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine Schleswig-Holsteins e.V. und der FN.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied bis zum 30. November des Jahres schriftlich gekündigt hat.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht.
b) seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als drei Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen 4 Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur entgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 5
Geschäftsjahr und Beiträge
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
In den Voltigierbestimmungen sind die aktuellen Beiträge und die Unterrichtsgestaltung dargestellt.
3. Beiträge sind im voraus zu zahlen.
Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.
§ 6
Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Der Erweiterte Vorstand
d) Die Jugend
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Im ersten viertel Jahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen 2 Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 1 Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschließt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit.; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt.
Bei Stimmengleichheit und Uneinigung der Kandidaten entscheidet das Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied und für
Minderjährige deren anwesender gesetzlicher Vertreter.
Stimmübertragung ist nicht zulässig.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
1. die Wahl des Vorstandes (und des erweiterten Vorstandes mit Ausnahme des Jugendwartes und des Jugendsprechers)
2. die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern
3. die Jahresrechnung
4. die Entlastung des Vorstandes
5. die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen
6. die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
7. die Anträge nach § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und §7 Abs. 4 dieser Satzung
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
§ 9
Vorstand
1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an:
Der Vorsitzende
Der stellvertretende Vorsitzende
Der Schriftführer
Der Kassenwart
Der Jugendwart (gem. Jugendordnung)
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
2 Elternvertreter
1 Jugendsprecher
1 Beisitzer
3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende, nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden, zur Vertretung befugt.
4. Der Vorstand – ausgenommen der Jugendwart und der Jugendsprecher- wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
5. Nur bei der ersten Wahl, nach Annahme dieser Satzung, wird
der Vorsitzende und der Kassenwart für 3 Jahre,
der 2. Vorsitzende für 2 Jahre und
der Schriftführer für 1 Jahr gewählt.
Der erweiterte Vorstand wird alle 2 Jahre neu gewählt.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss.
Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 10
Aufgaben des Vorstandes
1.Der Vorstand entscheidet über
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
- die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung
nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist,
- die Führung der laufenden Geschäfte.
2. Wesentliche, insbesondere den Vereinshaushalt betreffende Beschlüsse der Vereinsjugend bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand.
§ 11
Die Jugend
1. Die Jugend wird von den jugendlichen Mitgliedern des Vereins gebildet.
2. Ihre Arbeitsweise zur Erfüllung der Aufgaben im Jugendbereich bestimmt die „Jugendordnung“, die von der Jugend in Übereinstimmung mit der Vereinssatzung verabschiedet und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen wird.
§ 12
LPO und Rechtsordnung
1. Die Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V.(FN) ist für die Vereinsmitglieder verbindlich.
2. Verstöße gegen die LPO und die reiterliche Disziplin können durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Eine Ordnungsmaßnahme darf nur verhängt werden, wenn der Verstoß schuldhaft begangen worden ist.
3. Alle näheren Einzelheiten zur Art der Verstöße, zu den Ordnungsmaßnahmen und zum Verfahren werden in der LPO – Teil C, Rechtsordnung – geregelt.
§ 13
Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit
einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder durch Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins dem Deutschen Kinderschutzbund OV
Itzehoe e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
Zu verwenden hat.
Erstelldatum dieser Satzung : Kremperheide, den 10.01.2008 ,
Geändert am 24.01.2008
Geändert am 20.03.2024
Gründungsmitglieder :
Heidi Schütt
Meike Krüger
Jasmina Fornahl
Barbara Fisser
Birge Dreiski
Christina Schuldt
Elke Rehnisch
Antje Lipp
Frauke Keller
Unterschriften auf dem 1. Original